Urteil zu wage formulierten Lieferfristen

Das Oberlandesgericht im Nordrhein Westfälischen Hamm hat in einem Urteil das vorhergehende Urteil des Landesgerichtes in Essen bestätigt. In dem Urteil ging es um eine Klausel eines Online Shops, die wie folgt lautete: "Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fisten)". Dem Urteil zu Folge ist eine solche Formulierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online Händlers ungültig, weil sie gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt. Demnach muss ein Kunde die Liefertermine aus den Angaben in den Geschäftsbedingungen entweder klar zu erkennen oder zu errechnen sein. Das Gericht sah durch die umstrittene sehr wage formulierte Klausel in den AGB dies nicht als gegeben und erklärte die Klausel als ungültig. Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich aktuell mit diesem Richterspruch, der noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Streit um die Formulierung "ohne Gewähr"


Der Bundesgerichtshof hat sich in einem anderen Fall mit der Formulierung "ohne Gewähr" auseinander gesetzt, die auf vielen Internetseiten und in den AGBs verschiedener Online Shops zu finden ist. Egal ob eine solche Formulierung verwendet wird, sind Verkäufer immer für ihr Angebot und für die darin gemachten Versprechungen und Aussagen verantwortlich. In einem konkreten Fall hatte eine Kundin beim Internet Auktionshaus Ebay ein Boot ersteigert, welches über 2.000 Euro kostete. Bei Erhalt der Ware musste die Kundin feststellen, dass das Objekt vollkommen von Schimmel befallen und daher nicht nutzbar war. Sie wollte von ihrem Kauf zurück treten, aber der Verkäufer lehnte dies ab. Als Begründung für seine Ablehnung führte er an, dass in seiner Artikelbeschreibung und im Verkaufsvertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sah dies jedoch anders und er urteilte, dass man nicht ein Boot als gebrauchsfähig anpreisen kann, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht und mit der Formulierung "ohne Gewähr" gleichzeitig die Gewährleistung ausschließen, um sich abzusichern. Im selben Urteil wurde verfügt, dass die Kundin dem Verkäufer jedoch eine Gelegenheit geben muss, die vorgefundenen Mängel auf seine Kosten in einer angemessenen Frist zu beheben. Mit dem Fall beschäftigt sich nun das Landgericht Berlin.