Kampfansage gegen Kostenfallen im Internet


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Du wolltest einen Newsletter bestellen und bekommst jetzt jeden Monat kostenpflichtige Updates für Programme? Dann bist du in die Abofalle gegangen. Dass der Gesetzgeber dagegen Maßnahmen ergriffen hat, bemerkst du vielleicht, wenn dein Lieblingsshop vor einiger Zeit ein neues Outfit am Ende des Bestellvorgangs erhalten hat. Seriöse Online-Anbieter setzen die sogenannte Button-Lösung um. Ein Gesetz, das eindeutige Kennzeichnung von Käufen und Vertragsabschlüssen im Internet fordert. Hier die Veränderungen im Einzelnen.

Wesentliche Eigenschaften

Der § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt jetzt die Pflichten von E-Commerce-Anbietern bei der Kennzeichnung der abschließenden Schaltfläche zum Schutz der Verbraucher. Grundlegende Veränderung ist neben der eindeutigen Kennzeichnung eine genaue Beschreibung der »wesentlichen Eigenschaften« einer Ware oder Dienstleistung. Daneben müssen sämtliche Kosten aufgelistet sein, einschließlich der anfallenden Steuern sowie die Zustell- oder Lieferkosten. Bei Verträgen und Leistungen, die regelmäßig erbracht werden, ist darüber hinaus die Laufdauer zu nennen. Auf diesem Weg wurde genau den Abofallen ein Riegel vorgeschoben. Leider beschreibt der Gesetzgeber nicht, in welcher Weise diese Darstellung stattzufinden hat. Auch ist der Begriff »wesentliche Eigenschaften« recht ungenau. Je komplexer ein Artikel, desto mehr Eigenschaften sind als wesentlich zu bewerten. Erst in der Zukunft wird die Rechtsprechung zu eindeutigen Vorstellungen führen. Bis dahin ist es vorstellbar, dass der Shopbetreiber auf die Artikelbeschreibung zurück verweist.

Kauf-Button muss auf Kosten hinweisen

War der Shop-Betreiber in der Vergangenheit vollkommen frei darin, wie er seinen Kauf-Button beschriftete, gelten nun eindeutige Regeln. Das BGB sieht den Wortlaut »zahlungspflichtig bestellen« als zulässig vor, erlaubt allerdings auch weitere eindeutige Formulierungen. So könntest du in Zukunft auf dem Button lesen:
  • kaufen
  • zahlungspflichtigen Vertrag abschließen
  • kostenpflichtig bestellen
 Für Internet-Auktionen sind Variablen denkbar: So kann man hier mit der Kennzeichnung »Gebot abgeben« rechnen. »Gebot bestätigen« wäre gleichfalls zulässig. Erlaubt sind alle Formulierungen, die den Kunden unzweifelhaft darauf hinweisen, dass es finanzielle Verpflichtungen nach sich zieht, wenn er die Schaltfläche betätigt. Ãœbrigens: Unter »Schaltfläche« sind nicht ausschließlich Buttons zu verstehen. Genauso können Bestätigungs-Links eingesetzt oder Checkboxen genutzt werden.

Rücktrittsrecht bei unzulässiger Deklarierung

Wenn du nach dem 1. August 2012 den oben bereits zitierten Newsletter bestellst und im Anschluss Rechnungen für niemals georderte Updates erhältst, steht dir ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht zu. Ist nach diesem Datum der Button, der die Rechnungstellung auslöste, nicht nach dem geltenden Recht beschriftet, kommt kein Vertrag zustande und du musst nichts zahlen. Möchtest du hingegen von dem Geschäft nicht zurücktreten, kannst du dennoch auf die Einhaltung bestehen, die Ware erhalten und den Kaufpreis entrichten. Der Verbraucher hat in diesem Fall also die Wahl, ob er den Vertrag abschließen will oder nicht.Diese Gesetzesänderung basiert auf einer EU-weiten Verbraucherrichtlinie, die 2014 in vollem Umfang in Kraft tritt.

Wird nun alles gut?

Was die Abofallen angeht, hat der Gesetzgeber ein Stück mehr Sicherheit für den Verbraucher geschaffen. Falls du dennoch unerwartete Rechnungen bekommst und die Kennzeichnung der Schaltflächen nicht der neuen Gesetzesnorm entspricht, kommt gegen deinen Willen kein Vertrag mehr zustande. Viele seriöse Shop-Betreiber trifft das neue Gesetz allerdings hart: Kosten für die Umgestaltung der Website sind die Folge, die möglicherweise auf den Konsumenten umgelegt werden. Dabei ist die Mehrzahl der Händler im E-Commerce seriös und hat schon vor dem 1. August 2012 die Seiten so gestaltet, dass beim Kauf kein Zweifel bleibt, dass dieser mit Zahlungsverpflichtungen einhergeht. Wenige schwarze Schafe haben der gesamten Branche einen ungerechtfertigt schlechten Ruf eingebracht. Einziger Vorteil: Indem die Bestell-Seiten nun einheitlicher werden, hast du es in Zukunft leichter, dich vor dem Abschluss eines Kaufs oder Vertrags noch einmal über genau die bestellten Leistungen zu informieren.