Das sollten Eltern wissen, wenn ihre Kinder online shoppen
Eltern sind sich oftmals gar nicht im Klaren darüber, was ihre Sprösslinge im Internet so alles anstellen, wie sie sich dort verhalten und welchen Gefahren sie auch ausgesetzt sein können. Es ist jedoch wichtig, dass Eltern die Kontrolle über ihre Kinder auch dann behalten, wenn diese im Internet surfen oder gar online auf Shoppingtour gehen. Denn die Vorteile des Interneteinkaufes sind nicht nur bei den Erwachsenen zunehmend beliebt. Es kommt immer wieder vor, dass Kinder ohne das Wissen ihrer Eltern Kosten von mehreren Tausend Euro durch ihre Einkaufstouren im Internet verursachen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die kleinen beim online shoppen der Kreditkartendaten ihrer Eltern bedienen.
Einkäufe von Kindern sind als Rechtsgeschäft im Internet stets zustimmungspflichtig
Spätestens mit der nächsten Kreditkartenabrechnung kommt dann für die Eltern das böse Erwachen. Dabei gibt es für den Einkauf im Internet bei Minderjährigen ganz klare Regelungen. Minderjährigen Jugendlichen muss der Einkauf im Internet vorab ausdrücklich durch die Eltern genehmigt werden, ansonsten ist durch den Einkauf kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen und die Eltern sind dann auch berechtigt, vom Onlinehändler eine Rückerstattung zu verlangen. Eine Ausnahme ist lediglich der sogenannte Taschengeld Paragraf, wenn Kinder über sieben Jahre Geld zur freien Verfügung haben und damit im Internet auf Einkaufstour gehen.
Entstandene Kosten können beim online Händler durch die Eltern zurückverlangt werden
Generell sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht zum Tätigen von Einkäufen berechtigt, und zwar weder im Internet noch im Laden nebenan. Da eine Generalvollmacht zum Einkaufen für Kinder im Internet nicht erteilt werden darf, muss jeder Einkauf im Internet durch die Eltern neu genehmigt werden. Im Streitfall ist es zunächst unerheblich, ob die Kosten durch physische Ware, wie beispielsweise Kleidung oder Schuhe oder durch Downloads entstanden sind. Nachdem der Betrag zurückverlangt wurde, müssen die Waren selbstverständlich umgehend zurückgeschickt werden.
Besondere Vorsicht ist bei Downloads geboten, um nicht doch noch auf den Kosten sitzen zu bleiben
Nach der neuen EU-Rechtslage können Downloads nicht mehr einfach an einen Händler zurückgegeben werden, sobald mit dem Vorgang des Herunterladens begonnen wurde. In diesem Fall hätten die Eltern also leider das Nachsehen. Eltern sollten beachten, dass Musik, Hörbücher oder Konsolenspiele als Download bei Kindern besonders beliebt sind. Das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht von zwei Wochen gilt aber weiterhin für Hörbücher, CDs oder DVDs, die in einem Onlineshop erworben wurden. Bei der Rücksendung ist allerdings zu beachten, dass versiegelte Ware zuvor nicht geöffnet wurde.
Foto: beermedia - Fotolia.com
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Autor
Maik
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